SATZUNG VON UNUMONDO e. V.

In der Fassung vom 21.01.2022

Präambel

Unu Mondo… Das ist aus der Plansprache Esperanto und bedeutet „eine Welt“. Auftrag, Zweck und Programm des Vereins sind damit kürzest möglich zusammengefasst. Alle Herausforderungen unserer Weltgemeinschaft verlangen ein Denken, das Menschenwürde und die Bewahrung unserer natürlichen Lebensgrundlagen als untrennbare Einheit sieht. Der von Politik und Wirtschaft unabhängige Verein Unumondo steht für nachhaltige Menschenwürde auf dem ganzen Planeten.

Wir betrachten Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland global: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. Menschenwürde gilt für alle Menschen – unabhängig von jeder Herkunft, zu jedem Moment, an jedem Ort der Welt und Generationen übergreifend. Menschenwürde wird jedoch nicht durch bloße Worte, sondern durch geeignete politische, wirtschaftliche, soziale und ökologische Voraussetzungen manifest. Durch Aufklärung sowie nationale und internationale Projekte will Unumondo diese Voraussetzungen fördern.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen Unumondo e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie die Förderung des Umweltschutzes.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln und Sachkompetenz zur Förderung von Projekten steuerbegünstigter Körperschaften und steuerbegünstigter Körperschaften öffentlichen Rechts (gemäß § 58 AO) im In- und Ausland im Sinne des §2, Absatz 1 und §3, Absatz 1 sowie durch Aufklärungsarbeit, Informationsvermittlung, Erziehung und Bildung zu den den Vereinszweck berührenden Themen.
  3. Der Verein kann zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen oder Stiftungen beteiligen oder Lizenzen vergeben. Eine hierin etwa bestehende wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist den ideellen Zwecken des Vereins untergeordnet.

§ 3 Mildtätigkeit, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Mildtätige Zwecke werden verfolgt durch die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger oder wirtschaftlich bedürftiger Personen, insbesondere auch durch Nothilfe für Menschen auf der Flucht. Gemeinnützige Zwecke werden verfolgt durch Kampagnen und Ausstellungen zur Förderung von Verständnis für die Ursachen von Flucht und den möglichen Maßnahmen zur Fluchtprävention. Es sollen Interesse und Verständnis für die Probleme der Menschen, insbesondere in Entwicklungsländern, gefördert und die gegenseitige Verantwortung füreinander bewusst gemacht werden.
    Zweck des Vereins ist es auch, Bedürftigen und ihren Gemeinschaften, insbesondere in Entwicklungsländern, zu helfen, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen und ihre Fähigkeiten zu fördern, selbst einen Beitrag zur Verbesserung ihrer Lebenssituation zu leisten, z. B. durch die Schaffung von eigenem Einkommen, die Sicherung von Wohnunterkunft und Ernährung sowie durch die Sicherung von medizinischer Versorgung und Bildung.
    Im Sinne ganzheitlicher Entwicklung können auch Projekte des Natur-, Arten- und Umweltschutzes Teil der gemeinnützigen Vereinszwecke sein, z. B. durch Klimawandelminderungs- oder Klimawandelanpassungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Förderung ökologischer, kleinbäuerlicher Landwirtschaft.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht-eigenwirtschaftliche Interessen.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann eine hauptamtliche Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern für den Verein angemessen vergüten.
  4. Der Verein verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung. Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und unter Berücksichtigung der Größe und Struktur des Vereins. Die Verwendung der Mittel geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplanes.
  5. Der Verein kann Mittel, sofern sie beim Empfänger ausschließlich zu dem dafür bestimmten Zweck oder einem in Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehenden Zweck verwendet werden, für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschaffen und an sie weiterleiten. Im Fall der Mittelweiterleitung kontrolliert der Verein die Mittelverwendung bei der empfangenden Organisation durch geeignete Transparenzmaßnahmen.

§ 4 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Mitgliedern und Spender:innen ausschließlich im Rahmen der Aufgaben des Vereins und der gesetzlichen Bestimmungen. Diese Daten dürfen grundsätzlich nur vom Vorstand, der Geschäftsführung und von deren Beauftragten verwendet werden.
  2. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass keine unbefugte Kenntnisnahme Dritter erfolgt.

§ 5 Mitgliedschaft, Beiträge 

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins anerkennt und im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.  Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber:in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann in der nächsten ordentlichen Versammlung über die Aufnahme endgültig entscheidet. Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen.
  3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand kann, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Härten notwendig erscheint, Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen durch deren Erlöschen).
  5. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt postalisch, per Fax oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung berührt nicht die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr.
  6. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Mitglied bleibt jedoch die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. In dringenden Fällen kann der Vorstand, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Vereins geboten ist, das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung beschließen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden sowie einem/einer Beisitzer:in.
  2. Der Verein wird durch zwei der in § 6 Abs. 1 genannten Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 
  3. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung besondere Vertreter gemäß
    § 30 BGB bestellen. Der Aufgabenkreis und der Umfang ihrer Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.
  4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Einladung hat postalisch, per Fax oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche unter Beifügung einer Tagesordnung zu erfolgen. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann auf jede Form und Frist verzichtet werden.
  5. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch mündlich bzw. in einer Telefonkonferenz sowie im schriftlichen Verfahren fassen. Wird im schriftlichen Verfahren beschlossen, sind alle Vorstandsmitglieder über den Gegenstand der Beschlussfassung zu informieren und es ist eine Frist von mindestens einer Woche zur Stimmabgabe einzuräumen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei von drei Vorstandsmitgliedern anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird unter zwei Mitgliedern kein Einvernehmen erzielt, muss das dritte Mitglied hinzugezogen werden.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  8. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und sein Amt antreten kann. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
  9. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstands,
    b. die Entlastung des Vorstands,
    c. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    g. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen postalisch, per Fax oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
    Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postanschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse des Mitglieds gerichtet war.
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies postalisch, per Fax oder E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin postalisch, per Fax oder per E-Mail beantragt. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt vorbehaltlich Nr. 5 die Mitgliederversammlung.
  4. Anträge über Änderungen der Satzung oder über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Sollten diese Voraussetzungen nicht gegeben sein, kann binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Bei dieser Mitgliederversammlung gelten die Voraussetzungen des Absatzes 6, Satz 1 nicht. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Ist ein Mitglied verhindert, persönlich zu erscheinen, kann es auch per Telekonferenz an der Versammlung teilnehmen.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  8. Die Mitgliederversammlungen werden protokolliert, mindestens jedoch werden gefasste Beschlüsse dokumentiert und von dem/der Versammlungsleiter:in und der protokollführenden Person unterzeichnet.

§ 8 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung können mit Ausnahme von Absatz 2 nur in einer Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
    Die Änderungsvorschläge sind der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung beizufügen.
  2. Satzungsänderungen, die auf Grund von Verfügungen oder Beanstandungen des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung notwendig werden, kann der Vorstand allein beschließen; sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder im Sinne von §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, der Entwicklungszusammenarbeit und des Umweltschutzes im Sinne von § 2, Absatz 1 dieser Satzung.

Stand vom 03.03.2022 auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 21.01.2022.

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